Allgemeine Geschäfts­bedingungen (AGB)

Die Inhalte dieses Dokumentes wurden zuletzt am 15.08.2023 verändert.

Die Begriffe Auftrag, Agentur und Auftraggeber sind im kaufmännischen Sinn zu verstehen. Auftrag bezeichnet das Vertragsverhältnis ohne Rücksicht auf den jeweiligen Vertragstyp. Agentur bezeichnet die „Ingenieure Neumann & Richter GbR“, welche auch unter der Marke „Rapture Agency“ auftritt. Auftraggeber bezeichnet denjenigen, der die Leistung in Anspruch nimmt, zu erhalten und die Vergütung zu zahlen hat.

1. Geltungsbereich

(1) Diese allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten grundsätzlich für alle Aufträge, die vom Auftraggeber der Agentur erteilt wurden.

(2) Abweichende Geschäftsbedingungen, die in Absprache zwischen beiden Parteien innerhalb des Angebotes in Textform vereinbart wurden, überschreiben die allgemeinen Geschäftsbedingungen. Sollten diese Vereinbarungen in Absprache oder durch externen Einfluss für unwirksam werden, gelten wieder die Vereinbarungen dieser AGB.

2. Leistungsumfang, Vergütung & Kündigung

(1) Der Umfang der von der Agentur zu erbringenden Leistungen ergibt sich aus der Leistungsbeschreibung des Angebotes. Nachträge und Änderungen zu diesen Leistungen sind im Umfang nicht enthalten.

(2) Angebote der Agentur sind ausschließlich als Kostenvoranschläge für die planmäßigen Arbeiten zu verstehen. Berechnet werden die tatsächlich erbrachten Leistungen.

(3) Die Agentur ist berechtigt, Dritte zur Erbringung der Leistung zu beauftragen.

(4) Die Leistungen der Agentur sind auch dann vertragsgerecht erbracht, wenn sie nicht eintragungs- oder schutzfähig sind (z. B. Patente, Marken, Urheberschutz). Die Agentur ist berechtigt, ihre Leistungen zum Gegenstand von Schutzrechtsanmeldungen zu machen.

(5) Kündigt der Auftraggeber einen Auftrag vorzeitig, gelten bezüglich des Honorars für offene Bestandteile des Auftrages folgende Stornierungskosten:

  • Grundsätzlich zu § 648 BGB zzgl. 15%
  • Bis 15 Tage nach der Stornierung eingeplante Aufwände zu § 648 BGB zzgl. 45%
  • Bereits angefallene Aufwände ungeeignet ihrer Eignung zur Abnahme oder Sonder-/Fremdkosten sind restlos zu bezahlen

3. Mitwirkungspflichten

(1) Der Auftraggeber ist verpflichtet, seine Mitwirkungspflichten zu erfüllen, anderenfalls ist die Agentur nicht im Stande den Auftrag sinngemäß zu erfüllen.

(2) Verweigert der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten, wird dies als Kündigung durch schlüssiges Verhalten gewertet.

3.1 Abnahme

(1) Schuldet die Agentur einen Arbeitserfolg oder Teilerfolg, so ist der Auftraggeber zur Abnahme verpflichtet. Im Rahmen der Abnahme prüft der Auftraggeber, ob die im Auftrag vereinbarte (Teil-)Leistung vollständig und frei von Mängeln erbracht wurde.

(2) Vorlagen bzw. Mustertexte rechtlicher Dokumente, die durch die Agentur für die Nutzung durch den Auftraggeber erstellt wurden, müssen von diesem mit ggf. notwendigen rechtlichen Beistand geprüft werden. Mit der Abnahme geht die Haftung für gelieferte Leistungen auf den Auftraggeber über.

(3) Die Abnahme gilt als erfolgt, sofern der Auftraggeber diese in Textform bestätigt oder diese nicht binnen 14 Tagen nach Aufforderung verweigert. Die Zahlung der Rechnung oder die Nutzung der gelieferten Leistungen werden als eine Abnahme durch schlüssiges Verhalten gewertet.

(4) Die Abnahme kann nur dann durch den Auftraggeber verweigert werden, wenn die gelieferte Leistung von der zuletzt vereinbarten Beschaffenheit oder der vereinbarten Menge abweicht. In diesem Fall wird die Agentur identifizierte Sachmängel innerhalb einer angemessenen Frist nachbessern und den Auftraggeber anschließend die Leistung erneut zur Abnahme vorlegen.

3.2 Material des Auftraggebers

(1) Liefert der Auftraggeber Material (z. B. Text, Bilder oder Software) zur Verarbeitung an die Agentur, trägt er die Verantwortung für die Qualität des Materials. Anforderungen an das Material können vorab durch den Auftraggeber angefordert werden. Der Auftraggeber informiert bei Lieferung übersichtlich über seine Nutzungsrechte für das Material.

(2) Sollte sich das Material technisch oder rechtlich nicht für die Verwendung im Sinne des Auftrages eignen, ist der Auftraggeber verpflichtet diese Mängel zeitnah zu beseitigen, alternatives Material zu liefern oder die Agentur zusätzlich damit zu beauftragen eine dieser Aufgaben auszuführen.

3.3 Entwürfe & Korrekturphasen

(1) Entwürfe werden von der Agentur gemäß des Auftrages sowie nach weiteren Vorgaben des Auftraggebers geschaffen. Der Auftraggeber ist verpflichtet Entwürfe zu korrigieren sowie abzunehmen oder abzulehnen.

(2) Bei Korrekturen an Entwürfen liefert der Auftraggeber konkrete Arbeitsanweisungen in Textform, wie der Entwurf seinen Bedürfnissen anzupassen ist. Die Agentur wird diese Anpassungen vornehmen und den angepassten Entwurf für weitere Korrekturen oder zur Abnahme vorlegen.

(3) Pro Korrekturphase werden von der Agentur nur einmal Arbeitsanweisungen angenommen. Weitere nachträgliche Anpassungen werden ggf. in folgenden Korrekturphasen durch die Agentur umgesetzt oder können vom Auftraggeber zusätzlich beauftragt werden.

(4) Werden alle Entwürfe abgeleht, ist der Auftraggeber verpflichtet Neue oder weitere Korrekturen der Bestehenden zu beauftragen.

(5) Der Auftraggeber kann auf Korrekturphasen verzichten. In diesem Fall steht ihm kein Preisnachlass wegen Minderung des Aufwands zu.

4. Urheber-, Nutzungs- & Leistungsschutzrecht

(1) Dem Auftraggeber werden für von der Agentur geschaffene Werke im Sinne des Urheberrechtsgesetz ausschließlich die vereinbarten Nutzungsrechte mit der Abnahme übertragen. Alle weiteren Nutzungsrechte verbleiben bei der Agentur.

(2) Die Umsetzung von Konzepten, Strategien sowie die (Nach-)Produktion von Medien nach Vorlagen der Agentur erfolgt exklusiv in Zusammenarbeit mit dieser. Alle Nutzungsrechte von abgelehnten Entwürfen bleiben bei der Agentur.

(3) Bei Medien, die einmalig oder temporär veröffentlicht werden, erhält der Auftraggeber grundsätzlich die für den vereinbarten Verwendungszweck nötigen Nutzungsrechte für einen Zeitraum von 6 Monaten. Nach diesem Zeitraum ist der Agentur für die weitere Verwendung durch den Auftraggeber ein Entgelt zu zahlen.

(4) Bei Medien, die grundsätzlich für eine dauerhafte bzw. wiederholte Veröffentlichung und konstante Veränderung konzipiert sind (z. B. Websites oder Apps), müssen die notwendigen Nutzungsrechte durch den Auftraggeber dauerhaft erworben oder für die Nutzungsdauer übereignet werden.

(5) Sollte die Agentur in ihre Leistungen Werke von Dritten eingebunden haben, werden die notwendigen Nutzungsrechte durch die Agentur erworben und an den Auftraggeber weitergegeben. Die Agentur liefert die nötigen Informationen zur Art und Dauer der Übertragung dieser Nutzungsrechte.

(6) Die Agentur ist im Rahmen ihres Urheberechtes immer berechtigt, alle ihre erbrachten Leistungen und geschaffenen Werke zur Eigenwerbung zu nutzen, auch wenn die Nutzungsrechte nicht mehr bei ihr liegen.

5. Produktions- & Liefertermine

(1) Grundsätzlich erfolgt die Bearbeitung von Aufträgen auf Abruf. Sofern von beiden Vertragsparteien ein verbindlicher Terminplan, der die Leistungsfristen der Agentur als auch die Fristen für die Mitwirkungspflichten des Auftraggebers beinhaltet, vereinbart wurde, erfolgt die Produktion nach diesem.

5.1 Arbeit auf Abruf

(1) Bei Aufträgen auf Abruf wird nach dem Eintreffen des durch Mitwirkungspflicht des Auftraggebers geschuldeten Materials, die damit in Verbindung stehenden Leistungen in den Produktionsplan der Agentur eingeordnet.

(2) Dem Auftraggeber werden nicht verbindliche Termine für Leistungszeiträume und Lieferungen mitgeteilt. Diese Termine dienen ausschließlich als Orientierungshilfe für den Auftraggeber. Für die Verzögerung des Produktionsbeginns nach der Materiallieferung hat der Auftraggeber bis zu 15 Tage einzuplanen.

5.2 Arbeit nach Terminplänen

(1) Bei Aufträgen nach Terminplan hat die Agentur ihre Leistungen gemäß der Fristen aus diesem zu erbringen. Der Auftraggeber hat die Fristen für seine Mitwirkungspflichten einzuhalten.

(2) Versäumt es eine der Parteien ihren Pflichten fristgerecht nachzukommen, trägt sie grundsätzlich die Mehrkosten für Umplanung, zusätzliche Aufwände und ggf. entstandene Schäden. Verzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund außergewöhnlicher sowie unvorhersehbarer Ereignisse, die auch durch äußerste Sorgfalt nicht verhindert werden können, hat keine der Parteien zu verantworten. Sie berechtigen beide Parteien dazu, die Fristen um die Dauer des behindernden Ereignisses zu verschieben.

(3) Kann bei einer Umplanung kein neuer Terminplan festgelegt werden, wird ab diesem Zeitpunkt auf Abruf gearbeitet.

6. Standardpreise

(1) Diese Standardpreisliste erläutert die Berechnung der Vergütung der Agentur basierend auf der zugrunde liegenden Vertragsform sowie der Art der Leistung.

(2) Alle Preise sind Nettopreise und verstehen sich zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer, Zölle, Gebühren. Sonstige Abgaben wie auch die Künstlersozialversicherung trägt der Auftraggeber, und zwar auch dann, wenn sie nacherhoben werden.

6.1 Dienstleistungen

(1) Individuelle Leistungen und schöpferische Arbeiten werden im Sinne von § 611 BGB als Dienstleistungsverträge behandelt. Die Agentur schuldet in diesem Fall lediglich die Bemühung, einen Erfolg herbeizuführen, da dieser sich nicht objektiv messen lässt oder garantiert werden kann.

(2) Die Abrechnung erfolgt nach dem jeweils zutreffenden Stunden- bzw. Tagessatz und dem tatsächlichem Aufwand für die Leistung.

(3) Tagessätze umfassen 8 aufeinanderfolgende Stunden mit ggf. Pausen am selben Tag. Sie finden nur Anwendung, sofern sie entsprechend ausgeführt wurden und im Angebot vereinbart waren. Konnte der Tagessatz nicht angewand werden, wird stattdessen der Stundensatz angewendet.

(4) Liste der angebotenen Dienstleistungen, allgemeine Beschreibung & zugehörige Preise:

  • Design & Konzeption
    • Anfertigung von Entwürfen jeglicher Art, Kreation von urheberrechtlichen Werken
    • z. B. Webdesign, Layoutvorlagen oder Corporate Design
    • 75 €/h | 525 €/d
  • Gestaltung
    • Einsetzen und Optimieren von vom Kunden gelieferten Inhalten in bestehende Designs
    • z. B. Satz, Layout oder Bildbearbeitung
    • 65 €/h | 455 €/d
  • IT-Entwicklung
    • Konfiguration, Installation & Wartung von Hard- & Software
    • z. B. Installation eines CMS, Erstellen von Backups oder Einrichten eines Webspace
    • 90 €/h | 630 €/d
  • Projektmanagement & Beratung
    • Management-, Planungs-, Kommunikations- & Steuerungstätigkeiten
    • z. B. Erstellen von Terminplänen, Meetings, Prozessoptimierung
    • 80 €/h | 560 €/d
  • Weiterbildung
    • Wissenstransfer an den Auftraggeber von der Agentur zu deren Fachgebieten und Tätigkeiten (Vorbereitung ist im Preis enthalten)
    • z. B. Durchführung von Schulungen
    • 150 €/h | 900 €/d
  • Für die sofortige und unverzügliche Umsetzung wird ein Zuschlag von 30€/h auf den Standardpreis berechnet
  • Für Arbeiten außerhalb der typischen Geschäftszeiten (zwischen 8 und 18 Uhr) wird ein Zuschlag von 30€/h auf den Standardpreis berechnet

6.2 Werkverträge

(1) Standardisierbare Leistungen werden im Sinne von § 631 BGB als Werkverträge behandelt. Die Agentur schuldet in diesem Fall die Herstellung eines objektiv erfolgreichen Werkes im Sinne der Leistungsbeschreibung.

(2) Die Abrechnung erfolgt zum im Angebot vereinbarten Preis.

(3) In die Herstellung einer standardisierbare Leistungen können individuelle Leistungen und schöpferische Arbeiten eingebunden sein. Diese werden nach Aufwand berechnet. Für diese Bestandteile der Leistungen schuldet die Agentur lediglich die Bemühung, einen Erfolg herbeizuführen. Der objektive Erfolg des Gesamtwerkes darf jedoch nicht beeinträchtigt werden.

6.3 Auftragsbezogene Sonderkosten

(1) Im Rahmen des Auftrages zusätzlich anfallende Aufwände werden grundsätzlich als Sonderkosten oder Fremdleistungen zu folgenden Konditionen berechnet:

  • Einkauf von Assets
    • z. B. Bildrechte, Softwarelizenzen oder Domains
    • Inkl. Nebenkosten aufgerudet durchberechnet
  • Printmedien
    • z. B. Visitenkarten, Flyer oder Plakate
    • Inkl. Nebenkosten aufgerudet durchberechnet
  • Anwaltliche Prüfungen
    • z. B. Individuelle rechtliche Prüfung einer Website
    • Inkl. Nebenkosten aufgerudet durchberechnet
  • Reisekosten
    • Reisen im Rahmen des Auftrages
    • Berechnungsgrundlage ist die theoretische Fahrzeit pro Teammitglied
    • 65 €/h innerhalb von Berlin & Umland
    • 150 €/h innerhalb von Deutschland

6.4 Freie Mitarbeit

(1) Bei freier Mitarbeit agieren Arbeitskräfte der Agentur wie Angestellte des Auftraggebers und führen Aufträge in dessen Betrieb aus, ohne dass ein Beschäftigungsverhältnis vorliegt. Bei freier Mitarbeit schuldet die Agentur lediglich die Bemühung einen objektiven Erfolg herbeizuführen, da Planung und Ausführung der Aufträge insbesondere vom Auftraggeber beeinfluss werden.

(2) Eine Kündigung für Leistungen in freier Mitarbeit muss mit einer Frist von mindestens 15 Werktagen erfolgen.

6.5 Übereignung von Nutzungsrechten

(1) Die temporäre zweckmäßige Übereignung von Nutzungsrechten nach der Abnahme ist für den Auftraggeber mit keinen Mehrkosten verbunden.

(2) Die Agentur veräußert grundsätzlich nur folgende Nutzungsrechte zu folgenden Konditionen:

  • Recht auf Namensnennung
    • Agentur verzichtet dauerhaft auf Namensnennung beim Werk
    • 25 % des Aufwandes zur Herstellung des Werkes
  • Recht zur zweckmäßigen Nutzung
    • Auftraggeber erhält dauerhaft und exklusiv alle Rechte zur zweckmäßigen Nutzung des Werkes
    • Bearbeitungsrechte sind eingeschränkt, Charakteristik des Werkes darf nicht verändert werden
    • Weiterverkauf des Werkes und dieser Rechte ist ausgeschlossen
    • 50 % des Aufwandes zur Herstellung des Werkes
  • Alle Nutzungsrechte
    • Auftraggeber erhält dauerhaft, exklusiv und uneingeschränkt alle Nutzungsrechte
    • Agentur darf das Werk weiterhin zur Eigenwerbung nutzen
    • 200 % des Aufwandes zur Herstellung des Werkes

(3) Sofern der Auftraggeber außerhalb seiner Nutzungsrechte handelt, kann die Agentur nachträglich den Erwerb der notwendigen Nutzungsrechte zu den Standardpreisen fordern.

7. Abrechnung, Zahlungsbedingungen & Verzug

(1) Die Agentur ist berechtigt, jede abgeschlossene Teilleistung sofort nach Erbringung in Rechnung zu stellen. Rechnungen sind grundsätzlich ohne Abzug innerhalb von 15 Tagen zu zahlen.

(2) Der Auftraggeber darf gegen Vergütungsforderungen der Agentur nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen aufrechnen. Der Auftraggeber kann ein Zurückbehaltungsrecht nur in den Fällen unbestrittener oder rechtskräftig festgestellter Ansprüche geltend machen.

(3) Nach dem Überschreiten der Zahlungsfrist tritt für den Auftraggeber Verzug ein. Ab dem 15 Tag des Verzugs wird die Agentur auf die Schuld Verzugszinsen in Höhe 15 Prozentpunkten über Basiszins sowie die Verzugspauschale gemäß § 288 BGB fordern.

8. Haftung

(1) In diesem Abschnitt wird erläutert, welche Verantwortung die Vertragsparteien bzgl. Haftung zu tragen haben. Die folgenden Haftungsbeschränkungen sowie die verkürzte Gewährleistungspflicht gelten nicht für das Fehlen zugesicherter Eigenschaften, Rechtsmängeln sowie bei Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz.

8.1 Verantwortung der Agentur

(1) Die Agentur haftet bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nach den gesetzlichen Vorschriften. Die Haftung für Mängelgewährleistungsansprüche ist auf 12 Monate ab dem Zeitpunkt der Abnahme begrenzt.

(2) Die Agentur legt grundsätzlich jegliche Entwürfe und Dokumente dem Auftraggeber zur Abnahme bevor der Veröffentlichung vor. Ausgenommen davon ist die temporäre Veröffentlichung digitale Produkte zum Test unter Praxisbedingungen.

(3) Die Agentur trägt die Verantwortung dafür, dass von ihr beauftragte Dritte den auferlegten Bestimmungen nachkommen.

8.2 Verantwortung des Auftraggebers

(1) Der Auftraggeber trägt den Schaden, der dadurch entsteht, dass Arbeiten infolge seiner unrichtigen, nachträglich berichtigten oder lückenhaften Angaben von der Agentur wiederholt werden müssen, verzögert werden oder Mängel beinhalten.

(2) Der Auftraggeber ist verpflichtet, die in den Medien enthaltenen Sachaussagen über Produkte und Leistungen auf ihre Richtigkeit zu überprüfen. Mit der Abnahme nach Vorlage durch die Agentur übernimmt der Auftraggeber die Verantwortung für die Richtigkeit von Inhalt, Bild, Ton und Text. Schadensansprüche, die gegen den Auftraggeber nach der Abnahme geltend gemacht werden, trägt dieser allein.

(3) Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit der Inhalte, eingebundener Rechtsdokumente (z. B. Datenschutzerklärung) sowie eingebundener Werke (z. B. Bilder oder Schriften) ist grundsätzlich die Verantwortung des Auftraggebers. Beauftragt der Auftraggeber die Agentur mit dieser Prüfung, trägt er die hierdurch entstehenden Gebühren und Kosten. Mit anschließender Abnahme sichert der Auftraggeber zu, dass diese Prüfung erfolgt ist, und übernimmt ab diesem Zeitpunkt die Haftung für diese Bestandteile.

(4) Der Auftraggeber trägt die Verantwortung dafür, dass von ihm beauftragte Dritte den auferlegten Bestimmungen nachkommen.

9. Datenschutz

(1) Die Agentur verarbeiten personenbezogene Daten, da diese zur Lieferung einer funktionsfähigen Leistungen erforderlich sind. Die Verarbeitung bedarf grundsätzlich vorab einer Einwilligung.

(2) Im Rahmen eines Auftrags können vom Auftraggeber und dessen Abnehmern folgende insbesondere Daten erhoben werden:

  • Vor- & Nachnamen
  • Kontaktdaten (Anschrift, Telefonnummer und eMail-Adressen)
  • Zahlungsinformationen
  • Verarbeitung im Zusammenhang mit digitalen Leistungen
    • IP-Adressen
    • Betriebssystem & Browsersoftware (inkl. Version)
    • Zeitpunkt & Dauer des Zugriffs
    • Aufgerufene & referenzierende Webseiten

(3) Die Weitergabe von Daten an Dritte erfolgt ausschließlich zur Erfüllung des erteilten Auftrages. Daten werden grundsätzlich nur an Unternehmen aus EU-Staaten oder aus im Sinne der DSGVO anerkannte sichere Drittstaaten weitergeleitet.

10. Weitere Bestimmungen

(1) Sollten Bestimmungen dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen und/oder des Vertrages unwirksam sein oder werden, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht. Entsprechendes gilt für Unvollständigkeiten.

(2) Gerichtsstand für alle Streitigkeiten zwischen dem Auftraggeber, der Kaufmann ist, und der Agentur ist der Sitz der Agentur.